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Transporthaftpflichtversicherung
Als Spediteur befasst man sich tagtäglich mit der Beförderung von Gütern aller Art. Von Gesetzes Wegen her ist man als Spediteur verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese übernimmt die gesetzliche Haftung wegen Güterschäden und Verspätungsschäden während Beförderungen. Die Transporthaftpflichtversicherung greift zum Beispiel dann wenn es zu Schadenersatzansprüchen aus Frachtverträgen kommt. Sie tritt aber auch ein, wenn diese unbegründet sind.
Eine Deckungserweiterung auf den weltweiten Güterverkehr ist möglich. Ansonsten gilt eine
Transporthaftpflichtversicherung, oder kurz Transportversicherung, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie der Schweiz und Monaco und San Marino.
Auch im weltweiten Güterverkehr bietet eine Transportversicherung dann jedoch Schutz gegen unbegründete Schadenersatzansprüche aus Frachtverträgen, greift aber auch wenn diese begründet sind.
Des Weiteren tritt die Transporthaftpflichtversicherung auch ein für Mehrkosten für die Beförderung, wenn diese der Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens dienen. Darüber hinaus auch versichert sind Bergungs-, Vernichtungs- und Beseitigungskosten.
Vom Versicherungsschutz bei einer Transportversicherung ausgeschlossen sind Ansprüche, deren Begründung in Naturkatastrophen liegen, oder in Krieg oder kriegerischen Ereignissen, sowie inneren Unruhen, aber auch Streik, sowie Kernenergie und Beschlagnahme. Ausgenommen sind auch Vertragsstrafen und Schäden, die einen strafähnlichen Charakter haben.
Zu den nicht versicherten Gegenständen zählen zum Beispiel lebende Tiere und Pflanzen, Umzugsgut, Autos, Kunstgegenstände und Edelmetalle, sowie Antiquitäten und Geld, aber auch Dokumente und Urkunden, sowie Tabakwaren, sowie elektronische Geräte und Drogen.
Eine Transporthaftpflichtversicherung wird auch von Kurierdiensten abgeschlossen. Die beinhaltet dann allerdings die in der Transportversicherung für Spediteure ausgeschlossenen Transportgüter wie Dokumente, Urkunden und so weiter. Ansonsten gelten auch hier die Rahmenbedingungen für den Leistungseintritt der Versicherung in einem Schadensfall.
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